
Das Pflegegeld ist für viele Familien die erste Leistung, die tatsächlich auf dem Konto ankommt. Es wird nicht abgerechnet, nicht nachgewiesen, nicht zweckgebunden verwendet — es wird überwiesen. Genau deshalb hängen viele Angehörige daran, und genau deshalb trifft sie der Moment unvorbereitet, in dem es wegfällt.
Dieser Beitrag erklärt, wie hoch das Pflegegeld ist, woran der Anspruch hängt, was während einer vorübergehenden Abwesenheit gilt — und was beim dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim damit geschieht.
Wofür das Pflegegeld gedacht ist
§ 37 Abs. 1 SGB XI beschreibt den Zweck genauer, als der Alltagsgebrauch vermuten lässt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie damit die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Das Pflegegeld ist also kein Taschengeld und keine Aufwandsentschädigung für Angehörige, auch wenn es faktisch oft so verwendet wird. Es ist der Gegenwert dafür, dass die Pflege privat organisiert wird statt über einen ambulanten Dienst. Wer stattdessen einen Pflegedienst beauftragt, erhält Pflegesachleistungen; eine Kombination beider Wege ist möglich.
Die Zweckbindung ist rechtlich locker — niemand muss Quittungen einreichen. Aber sie ist nicht bedeutungslos, wie der Beratungseinsatz weiter unten zeigt.
Die Beträge
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI in der am 4. August 2026 geltenden Fassung beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat:
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| 1 | kein Anspruch |
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Pflegegrad 1 fällt aus der Systematik heraus. Das Gesetz nennt ausdrücklich nur die Grade 2 bis 5 — wer in Grad 1 eingestuft ist, erhält andere Leistungen, aber kein Pflegegeld. Für viele Familien ist das die erste unangenehme Überraschung nach der Begutachtung. Wie die Einstufung zustande kommt und was sich dagegen unternehmen lässt, steht im Beitrag zur Einstufung in Pflegegrade.
Der Beratungseinsatz: die Bedingung, die übersehen wird
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. § 37 Abs. 3 SGB XI formuliert das als Pflicht, nicht als Angebot:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich einmal, verpflichtend.
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich möglich.
Der Einsatz dient der Qualitätssicherung — eine Pflegefachkraft sieht sich die häusliche Situation an und unterstützt praktisch. Bleibt er aus, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Das ist keine theoretische Möglichkeit, sondern der häufigste Grund für eine unerwartete Kürzung.
Eine Erleichterung gilt befristet: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Vorübergehende Abwesenheit: die Hälfte läuft weiter
Kommt der pflegebedürftige Mensch für einige Wochen in eine stationäre Einrichtung oder wird die Pflegeperson vertreten, endet das Pflegegeld nicht — es wird halbiert.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt das ausdrücklich: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
Die beiden Leistungen werden häufig verwechselt, obwohl sie verschiedene Situationen abdecken: Die Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die Verhinderungspflege die Ersatzpflege zu Hause, wenn die Pflegeperson ausfällt. Beide haben eigene Budgets und eigene Antragswege — der Beitrag zu Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege stellt sie gegenüber.
Für die Tagespflege gilt die Halbierung übrigens nicht. Sie ist teilstationär, der Mensch kehrt abends nach Hause zurück, das Pflegegeld läuft ungekürzt weiter. Einzelheiten dazu im Beitrag zu Tagespflege und Nachtpflege.
Der Heimeinzug: das Pflegegeld endet
Hier liegt der Punkt, der in Beratungsgesprächen am häufigsten für Überraschung sorgt. Zieht der pflegebedürftige Mensch dauerhaft in ein Pflegeheim, entfällt das Pflegegeld vollständig. Es wird nicht halbiert, nicht angerechnet, nicht ausgezahlt.
Der Grund ergibt sich aus der Systematik. Das Pflegegeld steht nach § 37 Abs. 1 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe — es setzt voraus, dass die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird. Bei vollstationärer Pflege greift stattdessen § 43 SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
| Pflegegrad | Leistungsbetrag vollstationär, monatlich |
|---|---|
| 1 | 131 Euro Zuschuss |
| 2 | 805 Euro |
| 3 | 1.319 Euro |
| 4 | 1.855 Euro |
| 5 | 2.096 Euro |
Diese Beträge gehen nicht an die Familie, sondern werden mit der Einrichtung abgerechnet. Aus Sicht des Haushalts fühlt sich der Wechsel deshalb wie ein Wegfall an, obwohl die Pflegekasse deutlich mehr zahlt als zuvor.
Im Monat des Umzugs wird anteilig gerechnet. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bestimmt: Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Betrag entsprechend zu kürzen, wobei der Monat mit 30 Tagen angesetzt wird. Wer am 20. eines Monats einzieht, erhält für diesen Monat also noch das Pflegegeld für 19 Tage.
Zwei praktische Folgen:
- Der Wegfall trifft das Haushaltsbudget sofort. Wo das Pflegegeld einen Teil der laufenden Kosten getragen hat — etwa Fahrten, Zuzahlungen, Haushaltshilfe —, fehlt es ab dem Folgemonat vollständig.
- Gleichzeitig entsteht der Eigenanteil. Was die Pflegekasse nach § 43 SGB XI zahlt, deckt die Heimkosten nicht ab; die Differenz aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil trägt der Bewohner. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und welche Leistungszuschläge ihn mit zunehmender Verweildauer mindern, steht im Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten und ihrer Finanzierung.
Reichen Rente und Vermögen dafür nicht aus, springt die Sozialhilfe ein — nicht als Grundsicherung, sondern als eigene Leistung: die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der Eigenanteil die verfügbaren Mittel übersteigt, nicht erst wenn Rückstände entstanden sind.
Was das für die Entscheidung bedeutet
Der Wegfall des Pflegegeldes ist kein Argument gegen das Pflegeheim, aber er gehört in die Rechnung. Wer häusliche Pflege und Heimunterbringung finanziell vergleicht, muss auf beiden Seiten dasselbe erfassen: zu Hause Pflegegeld oder Sachleistungen plus die eigene Arbeitszeit, im Heim den Leistungsbetrag der Pflegekasse plus den Eigenanteil. Eine strukturierte Gegenüberstellung bietet der Beitrag Häusliche Pflege oder Pflegeheim.
Drei Punkte, die im Übergang häufig untergehen:
- Die Pflegekasse rechtzeitig informieren. Der Heimeinzug ist mitzuteilen; wird weiter Pflegegeld überwiesen, wird es zurückgefordert.
- Den Beratungseinsatz nicht vergessen, solange die häusliche Pflege noch läuft. Ein versäumter Termin kürzt das Pflegegeld genau in der Phase, in der ohnehin alles teurer wird.
- Bei Probewohnen genau hinsehen. Eine Kurzzeitpflege mit anschließender Entscheidung ist etwas anderes als ein dauerhafter Einzug. Solange es sich um Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI handelt, läuft das halbe Pflegegeld für bis zu acht Wochen weiter.
Zum Schluss
Das Pflegegeld ist die einfachste Leistung des Systems und zugleich die, deren Ende am wenigsten angekündigt wird. Wer den Übergang kennt, plant ihn — statt ihn im ersten Kontoauszug nach dem Heimeinzug zu entdecken.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei Streit über die Einstufung oder über die Kürzung einer Leistung hilft eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.