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Stand: 5. August 20269 Min. LesezeitHeimkompass Redaktion
Pflegegrade: Einstufung und Antragstellung 2026

Die Einstufung in einen Pflegegrad ist der erste Schritt zu Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sie entscheidet nicht nur darüber, ob Geld fließt, sondern auch darüber, wie viel — und sie wirkt sich später unmittelbar darauf aus, was ein Heimplatz die Familie kostet. Dieser Beitrag erklärt, wie die Einstufung zustande kommt, wie Sie den Antrag stellen und welche Leistungen an welchen Pflegegrad geknüpft sind.

Stand der Beträge: 5. August 2026. Alle genannten Beträge entsprechen der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des SGB XI. Leistungsbeträge und Pflegesätze ändern sich regelmäßig; prüfen Sie vor einer konkreten Entscheidung den aktuellen Stand.

Was Pflegegrade sind

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie haben die früheren Pflegestufen abgelöst. Maßgeblich ist seither nicht mehr, wie viele Minuten die Pflege am Tag beansprucht, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.

Die Begutachtung vergibt dafür Punkte in sechs Bereichen, die das Gesetz Module nennt. Die Module zählen unterschiedlich schwer (§ 15 Abs. 2 und 3 SGB XI):

Modul Bereich Gewicht
1 Mobilität 10 Prozent
2 und 3 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent
4 Selbstversorgung 40 Prozent
5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent

Zwei Punkte sind dabei wichtig. Für die Module 2 und 3 wird nur der höhere der beiden Einzelwerte berücksichtigt, nicht die Summe. Und die Selbstversorgung — Körperpflege, Ernährung, Toilettengang — geht mit 40 Prozent ein und wiegt damit schwerer als alle anderen Bereiche.

Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 SGB XI):

Pflegegrad Gesamtpunkte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
1 ab 12,5 bis unter 27 gering
2 ab 27 bis unter 47,5 erheblich
3 ab 47,5 bis unter 70 schwer
4 ab 70 bis unter 90 schwerst
5 ab 90 bis 100 schwerst, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der Antrag in drei Schritten

Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen

Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse des pflegebedürftigen Menschen angesiedelt ist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann auch telefonisch gestellt werden; lassen Sie sich den Eingang bestätigen und notieren Sie das Datum. Ab dem Eingang läuft die Bearbeitungsfrist.

Hilfreich für die Begutachtung sind:

  • ärztliche Bescheinigungen und aktuelle Befunde
  • eine Liste der Medikamente
  • eine Übersicht der bereits genutzten Hilfsmittel
  • ein Pflegetagebuch über einige Wochen

Schritt 2: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Die frühere Bezeichnung MDK ist noch verbreitet, seit 2021 heißt die Einrichtung Medizinischer Dienst.

Den Auftrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang übermitteln. Verzögert sich die Begutachtung, hat sie Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen.

Der Termin findet in der Regel in der häuslichen Umgebung statt, bei einem stationären Aufenthalt dort. Geprüft werden die sechs Module aus der Tabelle oben. Der Gutachter sieht einen Ausschnitt: einen Vormittag, an dem der pflegebedürftige Mensch oft mehr zeigt, als er an einem durchschnittlichen Tag leisten kann. Schildern Sie deshalb den typischen Tag, nicht den besten.

Schritt 3: Der Bescheid

Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). Hält sie die Frist nicht ein, hat sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zu zahlen, und zwar spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen. Das gilt nicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller bereits in vollstationärer Pflege befindet und mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit festgestellt sind.

Kürzer sind die Fristen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in der Hospizversorgung befindet. Dann hat die Pflegekasse unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes zu entscheiden.

Fordern Sie zusammen mit dem Bescheid das vollständige Gutachten an. Ohne es lässt sich weder nachvollziehen, wie die Punkte zustande kamen, noch ein Widerspruch begründen.

Welche Leistungen an welchem Pflegegrad hängen

Eine verbreitete Fehlvorstellung ist, dass es je Pflegegrad einen einzigen Betrag gebe. Tatsächlich hängt die Höhe davon ab, wie die Pflege organisiert wird. Die vier wichtigsten Wege stehen nebeneinander.

Häusliche Pflege durch Angehörige: Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, wenn sie die erforderliche Pflege damit selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Das Geld wird ausgezahlt und nicht abgerechnet.

Pflegegrad Pflegegeld monatlich
1 kein Anspruch
2 347 Euro
3 599 Euro
4 800 Euro
5 990 Euro

Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst: Pflegesachleistung

Wird ein ambulanter Dienst beauftragt, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Die Höchstbeträge nach § 36 Abs. 3 SGB XI liegen deutlich über dem Pflegegeld:

Pflegegrad Pflegesachleistung monatlich
1 kein Anspruch
2 796 Euro
3 1.497 Euro
4 1.859 Euro
5 2.299 Euro

Beide Wege lassen sich kombinieren. Wer die Sachleistung nur teilweise ausschöpft, erhält anteilig Pflegegeld.

Pflegegrad 1: der Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1 fällt aus der Systematik heraus. Weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung stehen zu — das Gesetz nennt in beiden Vorschriften ausdrücklich nur die Grade 2 bis 5. Für viele Familien ist das die erste unangenehme Überraschung nach der Begutachtung.

Die zentrale Leistung ist hier der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Er steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, ist aber kein Bargeld: Er erstattet Aufwendungen, etwa für Tages- oder Nachtpflege, für Kurzzeitpflege oder für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Wird er in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Zieht der pflegebedürftige Mensch dauerhaft in ein Pflegeheim, entfällt das Pflegegeld. Es setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird. An seine Stelle tritt der pauschale Leistungsbetrag nach § 43 Abs. 2 SGB XI:

Pflegegrad Leistungsbetrag vollstationär, monatlich
1 131 Euro Zuschuss (§ 43 Abs. 3 SGB XI)
2 805 Euro
3 1.319 Euro
4 1.855 Euro
5 2.096 Euro

Diese Beträge gehen nicht an die Familie, sondern werden mit der Einrichtung abgerechnet. Sie decken die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege — nicht mehr. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, also der pflegebedingte Eigenanteil, der innerhalb einer Einrichtung für alle Pflegegrade gleich hoch ist, bleiben beim Bewohner.

Der Pflegegrad bestimmt also nicht, wie hoch der Eigenanteil im Heim ausfällt. Er bestimmt, wie viel die Pflegekasse dazugibt.

Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, und zwar binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat — also bei der Pflegekasse. Wurde der Bescheid im Ausland bekanntgegeben, beträgt die Frist drei Monate.

Bewährt hat sich dieses Vorgehen:

  1. Fristwahrend widersprechen, zunächst ohne Begründung. Ein Satz genügt.
  2. Das vollständige Gutachten anfordern und prüfen, in welchen Modulen die Punkte von Ihrer Wahrnehmung abweichen.
  3. Die Begründung nachreichen, modulweise und mit konkreten Alltagsbeispielen statt allgemeiner Beschreibungen.
  4. Ein Pflegetagebuch beilegen, das über mehrere Wochen geführt wurde.

Verschlechtert sich der Zustand später, ist das kein Fall für den Widerspruch, sondern für einen neuen Antrag auf Höherstufung. Dieser ist jederzeit möglich.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Bearbeitung? Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c SGB XI). Versäumt sie das, stehen Ihnen 70 Euro je begonnene Woche der Fristüberschreitung zu, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

Gibt es bei Pflegegrad 1 wirklich kein Pflegegeld? Nein. § 37 SGB XI nennt nur die Pflegegrade 2 bis 5, ebenso § 36 SGB XI für die Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI im Vordergrund, dazu bei vollstationärer Pflege ein Zuschuss von 131 Euro.

Kann ich den Pflegegrad später erhöhen lassen? Ja. Bei einer Verschlechterung können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung stellen. Es folgt eine erneute Begutachtung.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Sie können binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Hilft die Pflegekasse dem Widerspruch nicht ab, steht der Weg zum Sozialgericht offen; das Verfahren ist dort für Versicherte gerichtskostenfrei.

Zählt der Pflegegrad für die Kosten im Pflegeheim? Nur für den Anteil der Pflegekasse. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist innerhalb eines Heimes für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch; eine Höherstufung erhöht also den Zuschuss der Pflegekasse, senkt aber nicht Ihren Eigenanteil in gleichem Maße.

Zum Schluss

Der Pflegegrad ist die Eintrittskarte in das Leistungssystem, aber er beantwortet die Kostenfrage im Heim nur zur Hälfte. Wer eine stationäre Versorgung plant, sollte den Leistungsbetrag der Pflegekasse und den Eigenanteil der Einrichtung von Anfang an getrennt betrachten.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei Streit über die Einstufung hilft eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.