Hilfe zur Pflege: Voraussetzungen, Schonvermögen und Antrag

Reichen Rente und Erspartes nicht aus, um die Kosten im Pflegeheim zu tragen, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt. Diese Leistung heißt Hilfe zur Pflege. Sie ist Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und folgt eigenen Regeln — bei den Voraussetzungen, beim Einsatz von Einkommen und Vermögen und beim Antrag. Dieser Ratgeber erklärt die Hilfe zur Pflege im Pflegeheim Schritt für Schritt (Stand: September 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Hilfe zur Pflege zahlt das Sozialamt, wenn Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen die Heimkosten nicht decken (§§ 61 ff. SGB XII).
- Für das Pflegeheim ist mindestens Pflegegrad 2 nötig (§ 65 SGB XII).
- Geschützt sind 10.000 Euro Vermögen je volljähriger Person; im Heim bleibt ein Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, 2026 rund 152 Euro im Monat.
- Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
- Die Leistung setzt erst ein, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich deshalb früh.
Was ist Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege ist im Siebten Kapitel des SGB XII geregelt (§§ 61 bis 66a). Sie deckt den Teil der Pflegekosten, den weder die Pflegeversicherung noch der Pflegebedürftige selbst tragen kann. Es gibt sie für die Pflege zu Hause und im Heim; dieser Ratgeber behandelt den Heimfall.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe — je nach Bundesland ein örtlicher Träger (Stadt oder Landkreis) oder ein überörtlicher Träger wie ein Landschaftsverband oder Bezirk. Umgangssprachlich heißt das in allen Fällen Sozialamt. Weder die Pflegekasse noch das Jobcenter entscheiden über Hilfe zur Pflege.
Im Pflegeheim setzt sich die Rechnung aus drei Teilen zusammen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflege, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Wie diese Posten entstehen und was die Pflegekasse davon trägt, erklärt der Ratgeber zu Pflegeheim-Kosten und Finanzierung. Hilfe zur Pflege kann alle drei Teile abdecken, soweit sie offen bleiben.
Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege
Pflegegrad 2 bis 5
Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung haben nach § 65 SGB XII Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Mit Pflegegrad 1 übernimmt das Sozialamt die Heimkosten in aller Regel nicht.
Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest. An diese Entscheidung ist das Sozialamt gebunden, soweit sie auf denselben Tatsachen beruht (§ 62a SGB XII). Liegt noch kein Pflegegrad vor oder ist er zu niedrig, sollten Sie das zuerst klären — siehe Pflegegrade: Einstufung und Antragstellung und Pflegegrad erhöhen.
Einkommen und Vermögen reichen nicht aus
Hilfe zur Pflege erhält, wem es nicht zuzumuten ist, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61, § 19 Abs. 3 SGB XII). Geprüft werden dabei auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Die Einzelheiten stehen im Elften Kapitel des SGB XII (§§ 82 ff.).
Andere Leistungen gehen vor
Sozialhilfe ist nachrangig (§ 2 SGB XII). Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Vor allem die Pflegeversicherung zahlt also immer zuerst.
Wer zahlt was? Die Reihenfolge
- Pflegekasse: Sie zahlt für das Pflegeheim einen festen Betrag je Pflegegrad (§ 43 SGB XI) und zusätzlich den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
- Einkommen des Pflegebedürftigen: Rente, Pension, Mieteinnahmen und andere Einkünfte fließen in die Heimkosten.
- Vermögen oberhalb des Schonvermögens (§ 90 SGB XII).
- Unterhaltsansprüche: gegen den Ehepartner und — nur oberhalb der 100.000-Euro-Grenze — gegen Kinder.
- Sozialamt: Hilfe zur Pflege für den Rest.
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2 bis 5 einen Teil des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Anteil wächst mit der Dauer im Heim; die Sätze gelten seit Januar 2024:
| Verweildauer im Pflegeheim | Zuschlag auf den Eigenanteil |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 Prozent |
| mehr als 12 Monate | 30 Prozent |
| mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
| mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
Der Zuschlag wird direkt an das Heim gezahlt; auf Ihrer Rechnung erscheint nur der verminderte Eigenanteil. Er gilt nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten — diese Posten tragen Sie vollständig selbst. Für die Hilfe zur Pflege heißt das: Mit jeder Stufe sinkt der Betrag, den das Sozialamt ausgleichen muss. Wie hoch der Eigenanteil in Ihrem Bundesland liegt, zeigt der Ratgeber zu den Pflegeheim-Kosten nach Bundesland; eine erste Schätzung für Ihren Fall liefert der Kostenrechner.
In einigen Bundesländern gibt es zusätzlich Landesleistungen zu den Investitionskosten, etwa ein Pflegewohngeld. Sie gehen der Hilfe zur Pflege ebenfalls vor. Ob Ihr Land eine solche Leistung kennt, erfahren Sie beim Sozialamt oder beim Pflegestützpunkt.
Einkommen: Was vom Geld bleibt
Bei einem dauerhaften Heimaufenthalt wird das Einkommen weitgehend für die Heimkosten eingesetzt. Das Sozialamt zahlt nur die Differenz zwischen den ungedeckten Heimkosten und dem, was die Rente hergibt. Einen Teil behalten Sie trotzdem.
Barbetrag (Taschengeld) und Kleidung
Zum notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gehören ein Barbetrag sowie Bekleidung und Schuhe (§ 27b Abs. 2 SGB XII). Der Barbetrag — oft Taschengeld genannt — beträgt für Erwachsene mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII), der Barbetrag damit bei rund 152 Euro im Monat. Davon zahlen Bewohner persönliche Ausgaben wie Friseur, Zeitschriften oder Zuzahlungen. Für Kleidung gibt es eine Pauschale, deren Höhe die Länder festsetzen (§ 27b Abs. 4 SGB XII).
Wenn der Ehepartner zu Hause bleibt
Zieht nur ein Ehepartner ins Heim, soll das Sozialamt nach § 92 Abs. 2 SGB XII einen angemessenen Beitrag aus dem gemeinsamen Einkommen verlangen. Dabei muss es der bisherigen Lebenssituation des Partners Rechnung tragen, der im Haushalt bleibt. Wie viel ihm bleibt, entscheidet das Sozialamt im Einzelfall; lassen Sie die Berechnung im Bescheid genau aufschlüsseln.
Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege
Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Einige Vermögenswerte sind jedoch geschützt.
10.000 Euro je Person
Als kleinerer Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bleiben für jede volljährige Person 10.000 Euro geschützt (§ 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Bei Ehepaaren sind das zusammen 20.000 Euro. Angerechnet werden Girokonto, Sparbuch, Tagesgeld, Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen zusammen. Was darüber liegt, wird zuerst für die Heimkosten verbraucht.
Das eigene Haus oder die Eigentumswohnung
Geschützt ist ein angemessenes Hausgrundstück, solange es von der pflegebedürftigen Person oder ihrem Ehepartner bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Bleibt der Ehepartner in der Wohnung, muss sie in der Regel nicht verkauft werden. Steht das Haus nach dem Heimeinzug leer, entfällt dieser Schutz. Ist ein sofortiger Verkauf nicht möglich oder wäre er eine Härte, soll das Sozialamt die Leistung als Darlehen gewähren und kann dafür eine Sicherung verlangen, etwa eine Grundschuld (§ 91 SGB XII).
Bestattungsvorsorge und Härtefälle
Vermögen muss nicht eingesetzt werden, soweit das eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Darunter fällt häufig eine angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge, etwa ein Bestattungsvorsorgevertrag. Was angemessen ist, prüft das Sozialamt im Einzelfall. Legen Sie entsprechende Verträge dem Antrag bei.
Schenkungen der letzten zehn Jahre
Hat der Pflegebedürftige in den vergangenen zehn Jahren Geld oder eine Immobilie verschenkt, kann er das Geschenk wegen Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB). Nach zehn Jahren ist das ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Diesen Rückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Deshalb fragt der Antrag nach Schenkungen — geben Sie sie vollständig an.
Elternunterhalt: Wann Kinder zahlen müssen
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln; das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht mit. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Ihr Einkommen offenlegen müssen die Kinder erst, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen.
Für die allermeisten Familien heißt das: Die Kinder zahlen nichts. Dennoch fragt der Antrag nach Namen und Anschriften der Kinder. Wie die Prüfung abläuft und was oberhalb der Grenze gilt, erklärt der Ratgeber Elternunterhalt: Müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?.
Abgrenzung: Grundsicherung im Pflegeheim und Bürgergeld
Grundsicherung im Pflegeheim
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht ebenfalls im SGB XII (Viertes Kapitel), ist aber keine Pflegeleistung. Sie sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 19 Abs. 2, § 41 SGB XII).
Im Pflegeheim greifen beide Leistungen oft nebeneinander. Das Sozialamt zahlt dann den Lebensunterhalt in der Einrichtung als Grundsicherung — orientiert an der Regelbedarfsstufe 3 und einem pauschalen Betrag für die Unterkunft (§ 27b Abs. 1, § 42 SGB XII) — und die übrigen Heimkosten als Hilfe zur Pflege. Für Sie zählt vor allem ein Unterschied beim Beginn: Grundsicherung gibt es nur auf Antrag, der auf den Ersten des Antragsmonats zurückwirkt (§ 44 SGB XII). Hilfe zur Pflege setzt dagegen ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Stellen Sie deshalb immer einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf beide Leistungen.
Bürgergeld
Bürgergeld nach dem SGB II zahlt das Jobcenter an erwerbsfähige Menschen. Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder eine Altersrente bezieht, erhält keine Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 SGB II). Für Pflegeheimbewohner ist das Bürgergeld deshalb praktisch ohne Bedeutung.
Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt
Welches Sozialamt zuständig ist
Für die stationäre Leistung ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Pflegebedürftige bei der Aufnahme ins Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in den zwei Monaten davor zuletzt hatte (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Zieht Ihre Mutter also aus ihrer bisherigen Stadt in ein Heim in der Nähe Ihres Wohnorts, bleibt in der Regel das Sozialamt am bisherigen Wohnort zuständig. Ein Antrag beim falschen Amt ist trotzdem nicht verloren: Das unzuständige Amt muss ihn unverzüglich weiterleiten, und maßgeblich bleibt der Zeitpunkt, zu dem es davon erfahren hat (§ 18 Abs. 2 SGB XII).
So gehen Sie vor
- Früh melden: Sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, schreiben Sie dem Sozialamt formlos, dass Sie Hilfe zur Pflege und Grundsicherung beantragen. Datum, Name, Geburtsdatum, Anschrift und künftiges Heim genügen. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
- Formular ausfüllen: Das Amt schickt Ihnen daraufhin den ausführlichen Antrag. Handeln Sie für einen Elternteil, legen Sie eine Kopie der Vollmacht oder der Betreuerbestellung bei — siehe Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
- Unterlagen nachreichen: Fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung. Reichen Sie nach, was Sie haben, und kündigen Sie den Rest an.
- Heim informieren: Teilen Sie der Einrichtung mit, dass ein Antrag läuft und wann Sie ihn gestellt haben. So kann sie die Zeit bis zum Bescheid einordnen.
- Bescheid prüfen: Stimmen Einkommen, Schonvermögen, Barbetrag und der Leistungszuschlag? Weichen Zahlen ab, bleibt ein Monat für den Widerspruch.
Wählen Sie das Heim nach Ihren Wünschen: Das Sozialamt soll Wünschen entsprechen, soweit sie angemessen sind, in der Regel aber nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Fragen Sie bei der Einrichtung nach, ob sie mit dem Sozialhilfeträger abrechnet. Einrichtungen in Ihrer Umgebung finden Sie in der Pflegeheim-Suche.
Diese Unterlagen verlangt das Sozialamt meist
- Personalausweis und gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung des Heims
- Rentenbescheide und Nachweise über alle weiteren Einkünfte
- Kontoauszüge der letzten Monate für alle Konten
- Nachweise über Sparguthaben, Wertpapiere, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Grundbuchauszug bei Haus- oder Wohnungseigentum
- Bestattungsvorsorgevertrag, falls vorhanden
- Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Namen und Anschriften der Kinder und des Ehepartners
Welche Unterlagen Ihr Sozialamt genau verlangt, steht im Antragsformular. Eine Übersicht für den Heimeinzug insgesamt enthält der Ratgeber Umzug ins Pflegeheim.
Typische Fehler und Fristen
- Zu spät melden: Für die Zeit, bevor das Sozialamt vom Bedarf wusste, zahlt es in der Regel nichts (§ 18 SGB XII). Warten Sie nicht, bis das Ersparte aufgebraucht ist. Melden Sie sich, wenn das Vermögen absehbar unter die Schongrenze fällt.
- Nur mündlich anfragen: Ein Telefonat ist schwer zu belegen. Ein kurzes Schreiben mit Datum schafft Klarheit über den Beginn.
- Grundsicherung vergessen: Sie wirkt nur ab dem Antragsmonat (§ 44 SGB XII). Beantragen Sie sie ausdrücklich mit.
- Vermögen vorher verschenken: Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt zurückholen (§ 528, § 529 BGB, § 93 SGB XII).
- Ohne Pflegegrad beantragen: Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Hilfe zur Pflege im Heim (§ 65 SGB XII). Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse parallel und nicht erst nach dem Heimeinzug.
- Bescheid ungeprüft lassen: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG).
Wenn das Sozialamt ablehnt
Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei dem Sozialamt ein, das den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Eine Begründung können Sie nachreichen. Prüfen Sie vor allem, ob das Schonvermögen richtig angesetzt ist, ob der Leistungszuschlag berücksichtigt wurde und ob beim Ehepartner zu Hause seine Lebenssituation beachtet ist. Bleibt es bei der Ablehnung, ist die Klage beim Sozialgericht möglich; das Verfahren ist für Versicherte und Leistungsempfänger in der Regel gerichtskostenfrei. Unterstützung erhalten Sie bei Pflegestützpunkten, Sozialverbänden und Beratungsstellen.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Beträge und Grenzen haben den Stand September 2026 und können sich jährlich ändern. Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Häufige Fragen
Wer zahlt Hilfe zur Pflege?
Der zuständige Träger der Sozialhilfe, umgangssprachlich das Sozialamt (§§ 61 ff. SGB XII). Weder die Pflegekasse noch das Jobcenter entscheiden über diese Leistung.
Welche Voraussetzungen gelten für Hilfe zur Pflege im Pflegeheim?
Nötig sind mindestens Pflegegrad 2 (§ 65 SGB XII) und dass Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen die Heimkosten nicht decken (§ 19 Abs. 3, § 61 SGB XII).
Wie hoch ist das Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege?
Geschützt sind 10.000 Euro je volljähriger Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit § 1 der Durchführungsverordnung), Stand September 2026.
Wie viel Taschengeld bleibt im Pflegeheim bei Sozialhilfe?
Der Barbetrag beträgt mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII), 2026 rund 152 Euro im Monat; dazu kommt eine Kleidungspauschale.
Müssen Kinder für Hilfe zur Pflege der Eltern aufkommen?
Nur wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird.
Wird Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?
In der Regel nicht. Die Leistung setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII); melden Sie sich deshalb schriftlich und frühzeitig.