Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: was im Pflegefall gilt

Spätestens beim Umzug ins Pflegeheim stellt sich eine Frage, die vorher oft niemand gestellt hat: Wer entscheidet, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter selbst nicht mehr entscheiden kann? Das Heim braucht eine Unterschrift unter den Heimvertrag, der Hausarzt eine Einwilligung in die Behandlung, und bei nächtlicher Unruhe steht vielleicht ein Bettgitter zur Debatte. Drei Dokumente regeln das: die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung.
Dieser Ratgeber erklärt, wie die drei im Pflegefall zusammenwirken und wo trotz Vollmacht das Betreuungsgericht mitentscheidet. Er folgt dem Betreuungsrecht, das seit dem 1. Januar 2023 gilt. Viele Formulare und Broschüren nennen noch die alten Vorschriften (§§ 1896 ff. und § 1901a BGB). Diese Fundstellen sind seit der Reform überholt; die rechtliche Betreuung ist heute ab § 1814 BGB geregelt.
Die drei Dokumente auf einen Blick
| Dokument | Beantwortet die Frage | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Wer handelt und entscheidet für mich? | § 1820 BGB, § 1814 Abs. 3 BGB |
| Patientenverfügung | Welche ärztlichen Maßnahmen will ich, welche nicht? | § 1827 BGB |
| Betreuungsverfügung | Wen soll das Gericht als Betreuer bestellen, falls doch eine Betreuung nötig wird? | § 1816 Abs. 2 BGB |
Die Dokumente ersetzen einander nicht: Die Vollmacht bestimmt die Person, die Patientenverfügung den Inhalt medizinischer Entscheidungen, die Betreuungsverfügung greift nur, wenn die Vollmacht fehlt oder nicht reicht.
Was ohne Vorsorge passiert
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB).
Eine Betreuung ist aber nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Nicht erforderlich ist sie insbesondere, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht die Betreuung also in der Regel überflüssig.
Ohne Vollmacht haben erwachsene Kinder kein allgemeines Vertretungsrecht für ihre Eltern. Für Ehegatten gibt es seit 2023 ein eng begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen (dazu unten). Es ersetzt eine Vollmacht nicht.
Die Vorsorgevollmacht im Pflegefall
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Vertrauensperson, für Sie zu handeln, wenn Sie selbst es nicht mehr können. Für das Pflegeheim sind vor allem vier Bereiche wichtig:
- Gesundheitssorge: Einwilligung in Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe, Gespräche mit Ärzten, Einsicht in Krankenunterlagen.
- Aufenthaltsbestimmung: die Entscheidung über den Umzug ins Pflegeheim oder einen Wechsel der Einrichtung.
- Vermögens- und Vertragsangelegenheiten: Abschluss und Kündigung des Heimvertrags, Zahlungen, Konten, Kündigung der bisherigen Wohnung.
- Behörden und Versicherungen: Anträge bei Pflegekasse und Sozialamt, zum Beispiel auf Hilfe zur Pflege, und die Entgegennahme von Post.
Was ausdrücklich in der Vollmacht stehen muss
Für die meisten Aufgaben genügt eine allgemein gefasste Vollmacht. Bei drei Maßnahmengruppen verlangt das Gesetz mehr: Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Das betrifft
- die Einwilligung, die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB) – dazu gehört auch die Entscheidung, eine lebenserhaltende Behandlung nicht zu beginnen oder abzubrechen,
- die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Bauchgurt (§ 1831 BGB),
- die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB).
Eine Formulierung wie „in allen Gesundheitsangelegenheiten“ reicht dafür nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Text hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungsbefugnis auf diese Maßnahmen erstreckt und dass die Entscheidung mit Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschäden verbunden sein kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16).
Die Aufenthaltsbestimmung nennt § 1820 Abs. 2 BGB nicht. Sie gehört trotzdem ausdrücklich in die Vollmacht: Ohne klare Formulierung ist im Streitfall unsicher, ob der Bevollmächtigte über einen Heimeinzug entscheiden darf.
Kontrolle des Bevollmächtigten
Ein Bevollmächtigter steht nicht unter laufender Aufsicht des Gerichts. Das Gericht bestellt aber einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr selbst wahrnehmen kann und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht in seinem Sinne handelt (§ 1820 Abs. 3 BGB). Bei dringender Gefahr kann das Gericht anordnen, dass die Vollmacht vorerst nicht ausgeübt werden darf (§ 1820 Abs. 4 BGB).
Niemand aus dem Heim als Bevollmächtigter
Bevollmächtigen Sie keine Person, die für den Träger des Pflegeheims arbeitet oder ihm eng verbunden ist. Eine solche Vollmacht macht eine Betreuung nicht überflüssig (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1816 Abs. 6 BGB).
Wie die Vollmacht formal aufgesetzt wird, wann ein Notar nötig ist, was die Beglaubigung kostet und wie mehrere Bevollmächtigte zusammen handeln, erklärt unser Ratgeber zur Generalvollmacht im Pflegefall.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob Sie in bestimmte ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligen oder sie untersagen – für den Fall, dass Sie später nicht mehr einwilligungsfähig sind (§ 1827 Abs. 1 BGB).
Voraussetzungen
- Volljährig und einwilligungsfähig: Sie müssen beim Verfassen verstehen, worüber Sie entscheiden. Geschäftsfähigkeit im Sinne des Vertragsrechts ist nicht verlangt.
- Schriftform: Die Verfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben.
- Widerruf jederzeit und formlos: Ein Widerruf ist auch mündlich möglich (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Freiwilligkeit: Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden. Ein Pflegeheim darf den Abschluss des Heimvertrags nicht davon abhängig machen, dass eine Patientenverfügung vorgelegt wird (§ 1827 Abs. 5 BGB).
Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB). Sie ist nicht auf die letzte Lebensphase beschränkt.
Bindung: Patientenverfügung, Behandlungswunsch, mutmaßlicher Wille
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen:
- Patientenverfügung: Trifft die schriftliche Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist sie verbindlich. Der Bevollmächtigte hat dem Willen „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 BGB).
- Behandlungswünsche: Passt die Verfügung nicht zur Situation oder liegt nur eine mündliche Äußerung vor, sind die Behandlungswünsche maßgeblich (§ 1827 Abs. 2 BGB).
- Mutmaßlicher Wille: Fehlen auch konkrete Wünsche, muss der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte ermitteln: frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).
Warum die Formulierung entscheidet
Eine Patientenverfügung bindet nur, wenn sie konkret genug ist. Die Aussage „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16). Die nötige Bestimmtheit entsteht, wenn die Verfügung die Behandlungssituationen beschreibt, in denen sie gelten soll, und die ärztlichen Maßnahmen benennt, in die Sie einwilligen oder die Sie ablehnen – etwa künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotika oder Dialyse. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden: Auch eine hinreichend genau beschriebene Krankheits- oder Behandlungssituation kann genügen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15).
Für Pflegeheimbewohner sind typische Situationen die weit fortgeschrittene Demenz, ein dauerhafter Ausfall des Bewusstseins nach einem Schlaganfall oder eine Lungenentzündung bei ohnehin schwerer Grunderkrankung. Besprechen Sie die Formulierungen mit Ihrem Hausarzt.
Wie im Pflegeheim entschieden wird
Steht eine Entscheidung an, prüft der behandelnde Arzt zuerst, welche Maßnahme medizinisch angezeigt ist. Anschließend erörtert er sie mit dem Bevollmächtigten unter Berücksichtigung des Patientenwillens (§ 1828 Abs. 1 und 3 BGB). Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen Gelegenheit zur Äußerung bekommen, wenn das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB).
Sind sich Arzt und Bevollmächtigter einig, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht, ist keine gerichtliche Genehmigung nötig – auch nicht bei einer Maßnahme mit Lebensgefahr oder beim Verzicht auf eine lebenserhaltende Behandlung (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). Erst bei Uneinigkeit entscheidet das Betreuungsgericht.
Damit das im Alltag funktioniert, sollte eine Kopie der Patientenverfügung in der Pflegedokumentation des Heims liegen und der Hausarzt eine weitere haben.
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll, wenn eine Betreuung doch notwendig wird, wen es nicht bestellen soll und wie die Betreuung geführt werden soll. Das Gericht muss Ihrem Vorschlag folgen, es sei denn, die gewünschte Person ist nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB). Wer eine Betreuungsverfügung besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss sie dem Gericht übermitteln.
Sinnvoll ist die Betreuungsverfügung vor allem in zwei Fällen:
- Als Absicherung neben der Vollmacht: Ist die Vollmacht unwirksam, erfasst sie eine Frage nicht oder fällt der Bevollmächtigte aus, bestimmt die Betreuungsverfügung, wer dann Betreuer wird.
- Statt einer Vollmacht: Wer niemandem eine Vollmacht geben möchte, kann so zumindest die Person des Betreuers bestimmen. Ein Betreuer steht anders als ein Bevollmächtigter unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts und braucht für bestimmte Geschäfte dessen Genehmigung, etwa für die Kündigung der selbst genutzten Mietwohnung (§ 1833 Abs. 3 BGB).
Freiheitsentziehende Maßnahmen: das Gericht entscheidet mit
Ein Punkt wird im Pflegeheim häufig unterschätzt. Bettgitter, Bauchgurte im Rollstuhl oder im Bett, abgeschlossene Türen und Medikamente, die vor allem ruhigstellen sollen, können die Freiheit entziehen. Geschieht das bei einem Bewohner über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig (§ 1831 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 BGB).
Das gilt ausdrücklich auch für Bevollmächtigte (§ 1831 Abs. 5 BGB). Eine Vorsorgevollmacht ersetzt die gerichtliche Genehmigung nicht. Sie ist aber Voraussetzung dafür, dass der Bevollmächtigte die Maßnahme überhaupt beantragen und in sie einwilligen kann – und dafür muss die Vollmacht sie ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ohne Genehmigung ist die Maßnahme nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die Maßnahme zu beenden (§ 1831 Abs. 2 und 3 BGB).
Schlägt das Heim ein Bettgitter oder einen Gurt vor, fragen Sie nach, welche milderen Mittel geprüft wurden, zum Beispiel ein Niedrigbett oder Sensormatten.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen sind eine eigene Frage: Sie sind nach § 1832 BGB nur unter engen Voraussetzungen, mit gerichtlicher Genehmigung und derzeit nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt zulässig, nicht im Pflegeheim.
Notvertretungsrecht der Ehegatten
Seit dem 1. Januar 2023 kann ein Ehegatte den anderen in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB). Der vertretende Ehegatte darf dann
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und ärztliche Aufklärungen entgegennehmen,
- Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege schließen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden, wenn sie im Einzelfall nicht länger als sechs Wochen dauern – auch das nur mit gerichtlicher Genehmigung (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 BGB),
- Ansprüche geltend machen, die aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten bestehen.
Die Grenzen sind eng:
- Der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen, der Ehegatte schriftlich versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt (§ 1358 Abs. 4 BGB).
- Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB).
- Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der Betroffene die Vertretung abgelehnt hat oder wenn eine Vollmacht beziehungsweise eine Betreuung diese Angelegenheiten schon abdeckt (§ 1358 Abs. 3 BGB).
- Es umfasst nur die Gesundheitssorge. Vermögen, Bankgeschäfte, die Kündigung der Wohnung und den dauerhaften Heimeinzug erfasst es nicht.
Das Notvertretungsrecht überbrückt also die ersten Wochen nach einem Unfall oder Schlaganfall, trägt aber keinen dauerhaften Aufenthalt im Heim. Wer die Vertretung durch den Ehegatten nicht möchte, kann seinen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen (§ 78a Abs. 1 Bundesnotarordnung).
Aufbewahren und auffindbar machen
- Original bei der bevollmächtigten Person oder an einem Ort, den sie kennt. Viele Banken und Behörden verlangen das Original der Vollmacht.
- Kopie der Patientenverfügung im Pflegeheim und beim Hausarzt.
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Dort lassen sich Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung registrieren (§ 78a Abs. 1 BNotO). Gerichte und – bei dringender Behandlung – Ärzte können dort Auskunft erhalten (§ 78b Abs. 1 BNotO). Registriert wird nur, dass ein Dokument existiert und wer bevollmächtigt ist, nicht das Dokument selbst. Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zur Generalvollmacht.
Eine regelmäßige Erneuerung schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist es trotzdem, die Dokumente nach einer neuen Diagnose oder vor dem Heimeinzug durchzusehen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Was Angehörige vor dem Heimeinzug prüfen sollten
- Liegt eine Vorsorgevollmacht vor? Ist sie schriftlich, und nennt sie Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Vertragsangelegenheiten ausdrücklich?
- Ist die Patientenverfügung konkret? Beschreibt sie Situationen und Maßnahmen, oder enthält sie nur allgemeine Wendungen?
- Gibt es eine Betreuungsverfügung für den Fall, dass die Vollmacht nicht reicht?
- Haben Heim und Hausarzt Kopien?
- Kann Ihr Angehöriger noch selbst unterschreiben? Solange er einwilligungs- und geschäftsfähig ist, kann er fehlende Dokumente nachholen. Ist er es nicht mehr, bleibt nur das Betreuungsverfahren.
Beratung zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bieten die nach dem Betreuungsorganisationsgesetz anerkannten Betreuungsvereine und die örtliche Betreuungsbehörde. Einen Überblick über weitere Rechtsfragen rund um die Heimwahl gibt unser Ratgeber Rechtliches bei der Pflegeheimwahl, die Unterlagen für den Einzug sammeln Sie mit den Checklisten für die Pflegeheimsuche. Passende Einrichtungen in Ihrer Region finden Sie in der Pflegeheimsuche von Heimkompass.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 1358, § 1814, § 1816, § 1820, § 1827, § 1828, § 1829, § 1831, § 1832, § 1833
- Bundesnotarordnung: § 78a, § 78b
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16, Pressemitteilung zum Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15
- Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Häufige Fragen
Brauche ich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zusammen?
Ja, sie ergänzen sich: Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt (§ 1820 BGB), die Patientenverfügung legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wollen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Der Bevollmächtigte muss einer zutreffenden Patientenverfügung Geltung verschaffen.
Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt: Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt allein für die Gesundheitssorge, setzt eine schriftliche ärztliche Bestätigung voraus und endet spätestens nach sechs Monaten. Vermögen, Wohnung und den dauerhaften Heimeinzug deckt es nicht ab.
Reicht eine Vorsorgevollmacht für ein Bettgitter im Pflegeheim?
Nein. Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente, die über längere Zeit oder regelmäßig die Freiheit entziehen, brauchen auch mit Vollmacht die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB), und die Vollmacht muss diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Wann ist eine Patientenverfügung verbindlich?
Wenn sie schriftlich verfasst ist und konkret auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft (§ 1827 Abs. 1 BGB). Die allgemeine Formel keine lebenserhaltenden Maßnahmen genügt nach dem BGH allein nicht (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16).
Darf das Pflegeheim eine Patientenverfügung verlangen?
Nein. Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden, und ihre Vorlage darf nicht zur Bedingung für den Heimvertrag gemacht werden (§ 1827 Abs. 5 BGB).
Wozu dient eine Betreuungsverfügung, wenn es schon eine Vollmacht gibt?
Sie greift, wenn die Vollmacht unwirksam ist, eine Frage nicht abdeckt oder der Bevollmächtigte ausfällt. Das Gericht muss der darin gewünschten Person als Betreuer folgen, sofern sie geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB).