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Elternunterhalt: Müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?

Stand: 7. August 20267 Min. LesezeitHeimkompass Redaktion
Elternunterhalt: Müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?

Die Angst, für das Pflegeheim der Eltern aufkommen zu müssen, begleitet viele Familien durch die gesamte Heimsuche. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist sie in den allermeisten Fällen unbegründet — und das Gesetz geht dabei weiter, als die meisten wissen.

Stand: 7. August 2026. Die genannten Beträge und Regelungen entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage. Unterhaltsrechtliche Richtwerte ändern sich jährlich.

Die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro

Der maßgebliche Satz steht in § 94 Abs. 1a SGB XII:

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro.

Zwei Punkte daran werden regelmäßig missverstanden.

Erstens ist nicht der Bruttolohn gemeint, sondern das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV — die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten zählen dazu.

Zweitens gilt die Grenze für jedes Kind einzeln. Das Einkommen des Ehepartners eines Kindes bleibt außen vor, auch bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung. Verdient ein Kind 50.000 Euro und dessen Ehepartner 120.000 Euro, bleibt das Kind unterhalb der Grenze.

Nicht berücksichtigt werden unter anderem Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, BAföG und Bürgergeld.

Die Vermutung, die für Sie arbeitet

Der wichtigste Teil der Vorschrift steht in Satz 3 und ist kaum bekannt:

Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Das Gesetz geht also von sich aus davon aus, dass Sie unter der Grenze liegen. Sie müssen nichts belegen und keine Gehaltsabrechnungen einreichen. Erst wenn dem Sozialhilfeträger hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf er die Vermutung angreifen und Angaben verlangen.

Für die Praxis heißt das: Ein pauschales Auskunftsersuchen des Sozialamts an alle Kinder ist von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Wer ein solches Schreiben erhält, kann darauf verweisen — und sollte sich beraten lassen, bevor er Unterlagen einreicht.

Wenn die Grenze überschritten ist

Liegt das Gesamteinkommen über 100.000 Euro, folgt daraus noch keine bestimmte Zahlung. Geprüft wird dann nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, was tatsächlich zumutbar ist.

Bereinigtes Nettoeinkommen. Vom Einkommen werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge und vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und dem Ehepartner abgezogen. Eigene Kredit- und Krankheitslasten können berücksichtigt werden.

Selbstbehalt. Er schützt den eigenen Lebensbedarf. Nach der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich für den Unterhaltspflichtigen, davon 1.000 Euro für Warmmiete. Für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten kommen mindestens 2.120 Euro hinzu, davon 800 Euro Warmmiete.

Was vom Rest bleibt. Vom Einkommen oberhalb des Selbstbehalts wird nur ein Teil herangezogen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, bestimmt die Rechtsprechung im Einzelfall; sie berücksichtigt dabei ausdrücklich den Entlastungsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Ein fester Prozentsatz lässt sich nicht seriös nennen. Und in keinem Fall wird mehr verlangt, als der Sozialhilfeträger tatsächlich aufgewendet hat.

Wer eine solche Forderung erhält, sollte sie nicht ungeprüft anerkennen. Der Weg führt über einen Fachanwalt für Familien- oder Sozialrecht.

Der Weg bis zur Frage überhaupt

Bis das Sozialamt an Kinder denkt, sind mehrere Stufen vorher abzuarbeiten:

  1. Die Einrichtung stellt ihre Rechnung.
  2. Die Pflegekasse zahlt ihren Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI direkt an das Heim.
  3. Den verbleibenden Eigenanteil trägt der Bewohner aus Rente, sonstigen Einkünften und Vermögen.
  4. Reicht das nicht, wird Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt.
  5. Erst dann stellt sich die Frage nach übergegangenen Unterhaltsansprüchen — und die scheitert bei den meisten Familien schon an der Einkommensgrenze.

Wie sich der Eigenanteil zusammensetzt und wann die Hilfe zur Pflege greift, steht im Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten und ihrer Finanzierung.

Das Vermögen der Eltern

Bevor Sozialhilfe fließt, ist eigenes Vermögen einzusetzen. Geschützt bleibt:

  • 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person, für einen Ehe- oder Lebenspartner noch einmal derselbe Betrag (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
  • ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück
  • eine Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe

Das Elternhaus

  • Wohnt der Ehepartner weiter darin, bleibt es in der Regel geschützt.
  • Steht es leer, kann eine Verwertung verlangt werden.
  • Wird es vermietet, zählen die Mieteinnahmen als Einkommen.

Schenkungen und die Zehnjahresfrist

Wurde Vermögen an Kinder übertragen und verarmt der Schenker später, kann das Geschenk unter Umständen zurückgefordert werden (§ 528 BGB). Der Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn

  • der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder
  • zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

Die Frist läuft ab der tatsächlichen Übertragung, nicht ab dem Vertragsdatum. Bei Immobilien mit vorbehaltenem Wohnrecht ist der Fristbeginn umstritten — hier lohnt sich anwaltlicher Rat, bevor etwas übertragen wird.

Was sich vorausschauend regeln lässt

  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung früh errichten. Ohne sie kann niemand Verträge kündigen, Anträge stellen oder Konten führen.
  • Unterlagen sammeln, solange es ruhig ist: Rentenbescheide, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge, Kontoübersichten. Im Ernstfall verlangt das Sozialamt genau das.
  • Ansprüche vollständig ausschöpfen, bevor Sozialhilfe nötig wird — Pflegegrad prüfen lassen, Leistungszuschlag nach Verweildauer beachten, Wohngeld und andere vorrangige Leistungen prüfen.
  • Beratung annehmen. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Verbraucherzentralen und die Sozialdienste der Einrichtungen beraten kostenfrei.
  • Übertragungen nicht überstürzen. Wer Vermögen weitergibt, um es dem Zugriff zu entziehen, riskiert die Rückforderung und im Einzelfall mehr. Eine Übertragung sollte aus eigenen Gründen erfolgen und rechtlich begleitet werden.

Wenn der Unterhaltsanspruch verwirkt ist

Unabhängig vom Einkommen kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, etwa wenn ein Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gröblich verletzt oder sich einer schweren Verfehlung gegen das Kind schuldig gemacht hat (§ 1611 BGB). Die Hürden sind hoch: Ein abgebrochener Kontakt oder eine schwierige Kindheit genügen für sich genommen nicht. Wer sich darauf berufen will, braucht belastbare Nachweise und anwaltliche Begleitung.

Häufige Fragen

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

Nur wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln; das Einkommen des Ehepartners bleibt außen vor.

Muss ich dem Sozialamt meine Einkünfte offenlegen?

Zunächst nicht. Das Gesetz vermutet, dass Ihr Einkommen die Grenze nicht überschreitet. Erst wenn dem Träger hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, kann er Angaben verlangen.

Zählt mein Vermögen mit?

Für die Jahreseinkommensgrenze nicht — sie stellt allein auf das Einkommen ab. Beim pflegebedürftigen Elternteil selbst wird dagegen das Vermögen geprüft, geschützt sind dort 10.000 Euro je volljähriger Person.

Können Schenkungen zurückgefordert werden?

Ja, aber nur begrenzt. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind oder der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Nach der ab 1. Januar 2026 geltenden Düsseldorfer Tabelle mindestens 2.650 Euro monatlich für den Unterhaltspflichtigen und mindestens 2.120 Euro für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten. Er wird nur relevant, wenn die Jahreseinkommensgrenze überschritten ist.

Zum Schluss

Für die große Mehrheit der Familien ist die Frage nach dem Elternunterhalt seit 2020 erledigt, bevor sie gestellt wird — und das Gesetz nimmt ihnen sogar die Beweislast ab. Wer dennoch ein Schreiben des Sozialamts erhält, sollte es prüfen lassen statt zu zahlen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei einer konkreten Unterhaltsforderung hilft ein Fachanwalt für Familien- oder Sozialrecht weiter; erste Orientierung geben Verbraucherzentralen und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Rechtliche Grundlagen rund um Heimvertrag und Vollmachten fasst der Beitrag Rechtliches bei der Pflegeheimwahl zusammen.

Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Quellen