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Pflegeheim-Kosten: Finanzierung und Eigenanteil 2026

Stand: 5. August 20268 Min. LesezeitHeimkompass Redaktion
Pflegeheim-Kosten: Finanzierung und Eigenanteil 2026

Die Frage, wie ein Heimplatz bezahlt werden soll, stellt sich meist unter Zeitdruck — oft während ein Elternteil noch im Krankenhaus liegt. Dieser Beitrag zeigt, welche Kosten anfallen, was die Pflegekasse davon übernimmt, was an der Familie hängen bleibt und was geschieht, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen.

Stand: 5. August 2026. Die Leistungsbeträge folgen der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des SGB XI, die Durchschnittskosten der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum Stichtag 1. Juli 2026. Beides ändert sich jährlich.

Die vier Kostenblöcke

Eine Heimrechnung besteht immer aus denselben Bestandteilen. Nur beim ersten zahlt die Pflegekasse mit.

  1. Pflegekosten. Die eigentliche pflegerische Versorgung. Die Pflegekasse steuert einen festen Betrag bei, der Rest bleibt beim Bewohner.
  2. Unterkunft und Verpflegung. Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche. Trägt der Bewohner vollständig, im Bundesdurchschnitt 1.068 Euro monatlich.
  3. Investitionskosten. Anteil an Gebäude, Ausstattung und Instandhaltung. Trägt der Bewohner, im Bundesdurchschnitt 521 Euro monatlich. Einzelne Bundesländer bezuschussen sie.
  4. Ausbildungsumlage. Beitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung, im Eigenanteil an den Pflegekosten enthalten.

Im Bundesdurchschnitt zahlen Bewohner im ersten Aufenthaltsjahr 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche. Die tatsächliche Rechnung weicht davon je nach Einrichtung und Region erheblich ab; maßgeblich ist immer die Kostenaufstellung des konkreten Heimes.

Was die Pflegekasse übernimmt

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI. Er geht direkt an die Einrichtung, nicht an die Familie:

Pflegegrad Leistungsbetrag monatlich
1 131 Euro Zuschuss (§ 43 Abs. 3 SGB XI)
2 805 Euro
3 1.319 Euro
4 1.855 Euro
5 2.096 Euro

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Pflegegrad 1 im Heim leer ausgeht. Das trifft nicht zu — der Zuschuss von 131 Euro steht auch dann zu, wenn sich jemand mit Pflegegrad 1 für eine vollstationäre Versorgung entscheidet. Er ist allerdings so gering, dass die Entscheidung praktisch selten daran hängt.

Das Pflegegeld entfällt mit dem dauerhaften Heimeinzug, weil es nach § 37 Abs. 1 SGB XI voraussetzt, dass die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird. Welcher Pflegegrad vorliegt und wie er festgestellt wird, erklärt der Beitrag zu den Pflegegraden und ihrer Einstufung.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil

Was von den Pflegekosten nach dem Zuschuss der Pflegekasse übrig bleibt, heißt einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, kurz EEE. Er ist innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch.

Das hat eine Konsequenz, die viele Angehörige nicht erwarten: Ein höherer Pflegegrad senkt den Eigenanteil an den Pflegekosten nicht. Er erhöht nur den Betrag, den die Pflegekasse zahlt. Eine Höherstufung entlastet also die Einrichtung, nicht unmittelbar den Geldbeutel des Bewohners. Sinnvoll ist sie trotzdem, etwa weil sie den Anspruch auf zusätzliche Leistungen berührt — der Beitrag zur Höherstufung des Pflegegrades erklärt das Verfahren.

Der Leistungszuschlag mindert den Eigenanteil

Seit 2022 gibt es eine Entlastung, die mit der Aufenthaltsdauer wächst. Nach § 43c SGB XI übernimmt die Pflegekasse einen Anteil des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Die heutigen Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024:

Dauer der Leistungsinanspruchnahme Zuschlag
bis 12 Monate 15 Prozent
mehr als 12 Monate 30 Prozent
mehr als 24 Monate 50 Prozent
mehr als 36 Monate 75 Prozent

Die 15 Prozent gelten vom ersten Tag an, nicht erst nach Ablauf des ersten Jahres. Der Zuschlag wirkt ausschließlich auf den Pflegekostenanteil; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unberührt. Der oben genannte Durchschnitt von 3.364 Euro bezieht sich auf das erste Aufenthaltsjahr und enthält den Zuschlag von 15 Prozent bereits.

Wenn Rente und Vermögen nicht reichen

Bleibt eine Lücke zwischen Heimrechnung und verfügbarem Einkommen, springt die Sozialhilfe ein. Die zuständige Leistung heißt Hilfe zur Pflege und steht im Siebten Kapitel des SGB XII.

Sie ist nicht dasselbe wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die steht zwar ebenfalls im SGB XII, ist aber eine eigene Leistung mit eigenen Voraussetzungen und deckt den Lebensunterhalt, nicht die Pflegekosten. Mit dem Bürgergeld nach dem SGB II hat beides nichts zu tun. Wer beim Sozialamt das Falsche beantragt, verliert Zeit, die im Zweifel Rückstände kostet.

Wann die Hilfe zur Pflege einsetzt

Hier liegt ein Punkt, der in der Beratung häufig übersehen wird. Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen — nicht erst mit einem förmlichen Antrag. Es genügt also, dass das Sozialamt von der Lage erfährt.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von dieser Regel ausdrücklich ausgenommen; sie setzt einen Antrag voraus. Ein weiterer Grund, die beiden Leistungen nicht zu verwechseln.

Praktisch heißt das: Melden Sie sich beim Sozialamt, sobald absehbar ist, dass der Eigenanteil die verfügbaren Mittel übersteigt. Nicht erst, wenn die erste Mahnung der Einrichtung kommt.

Was geschützt bleibt

  • Vermögen: 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person. Bei einem Ehe- oder Lebenspartner gilt der Betrag für diesen ebenso, dazu kommen 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person (§ 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Bei einer besonderen Notlage ist der Betrag angemessen zu erhöhen.
  • Barbetrag: Wer im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht, behält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Bei einer Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 sind das 152,01 Euro monatlich. Die Rente wird also nicht vollständig eingezogen.
  • Kinder: Zum Elternunterhalt werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz). Unterhalb dieser Grenze prüft das Sozialamt die Einkommensverhältnisse der Kinder nicht.

Der Antrag beim Sozialamt

Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger am Ort der Einrichtung. Diese Unterlagen werden regelmäßig verlangt:

  1. Bescheid über den Pflegegrad
  2. Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung der Einrichtung
  3. Rentenbescheide und Nachweise weiterer Einkünfte
  4. Kontoauszüge und Vermögensnachweise, üblicherweise der letzten Monate
  5. Nachweise über laufende Verpflichtungen

Wird ein Teil davon nicht sofort beigebracht, ist das kein Grund zu warten. Die Meldung beim Sozialamt sollte früh erfolgen, Unterlagen lassen sich nachreichen.

Was Angehörige früh klären sollten

  • Die Kostenaufstellung des Heimes anfordern, aufgeschlüsselt nach Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen. Erst damit lässt sich rechnen.
  • Prüfen, welche Zusatzleistungen wirklich gewünscht sind. Friseur, Fußpflege, besondere Wäscheversorgung werden gesondert berechnet und summieren sich.
  • Eine Vollmacht klären, solange das noch möglich ist. Ohne Vollmacht oder Betreuung kann niemand die Finanzen regeln.
  • Bestehende Versicherungen sichten. Eine private Pflegezusatzversicherung zahlt oft unabhängig vom Sozialhilfeanspruch.

Häufige Fragen

Müssen Kinder für die Heimkosten aufkommen? Nur bei einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro. Diese Grenze gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und ist in § 94 Abs. 1a SGB XII geregelt. Sie wird für jedes Kind einzeln geprüft.

Was passiert, wenn das Vermögen aufgebraucht ist? Dann übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Differenz zwischen Heimkosten und einzusetzendem Einkommen. Geschütztes Vermögen bis 10.000 Euro je volljähriger Person muss nicht aufgebraucht werden.

Wird die Rente vollständig eingezogen? Nein. Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung bleibt in jedem Fall — mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2026 also 152,01 Euro monatlich.

Sinkt der Eigenanteil mit der Zeit? Ja, über den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: 15 Prozent bis zu einer Dauer von 12 Monaten, danach 30 Prozent, ab mehr als 24 Monaten 50 Prozent und ab mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Der Zuschlag mindert allerdings nur den Anteil an den Pflegekosten.

Bekommt man bei Pflegegrad 1 im Heim wirklich nichts? Doch. Nach § 43 Abs. 3 SGB XI gibt es einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Er deckt allerdings nur einen kleinen Teil der Kosten.

Zum Schluss

Die Finanzierung wirkt im ersten Moment unübersichtlich, folgt aber einer einfachen Ordnung: Die Pflegekasse zahlt einen festen Betrag zu den Pflegekosten, der Leistungszuschlag mindert den Rest mit der Zeit, alles Übrige trägt der Bewohner — und wo das Einkommen nicht reicht, tritt die Hilfe zur Pflege ein. Wer diese vier Stufen kennt, kann die Rechnung eines Heimes prüfen, statt sie hinzunehmen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei Streit über den Eigenanteil oder die Ablehnung von Sozialhilfe helfen eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Quellen