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Tagespflege und Nachtpflege: Teilstationäre Pflege verstehen

Stand: 7. August 20267 Min. LesezeitHeimkompass Redaktion
Tagespflege und Nachtpflege: Teilstationäre Pflege verstehen

Tagespflege und Nachtpflege sind die Leistungen, die häusliche Pflege oft erst über Jahre tragfähig machen: Der pflegebedürftige Mensch wird stundenweise in einer Einrichtung betreut und kehrt danach nach Hause zurück. Das Gesetz nennt das teilstationäre Pflege.

Stand: 7. August 2026. Die Leistungsbeträge folgen der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des SGB XI. Sie ändern sich regelmäßig.

Was Tagespflege ist

Bei der Tagespflege verbringt der pflegebedürftige Mensch den Tag in einer Einrichtung und wird abends wieder zu Hause versorgt. Eine Einrichtung bietet in der Regel:

  • pflegerische Versorgung wie Körperpflege und Medikamentengabe
  • soziale Betreuung in der Gruppe
  • Aktivierung, etwa Gedächtnistraining und Bewegung
  • Verpflegung über den Tag
  • häufig einen Hol- und Bringdienst

Ein typischer Tagesablauf beginnt zwischen acht und neun Uhr mit dem gemeinsamen Frühstück, führt über Gruppenangebote am Vormittag, Mittagessen und eine Ruhezeit zu einem Nachmittagsprogramm und endet zwischen sechzehn und siebzehn Uhr. Die Zeiten unterscheiden sich je Haus.

Besonders sinnvoll ist Tagespflege für berufstätige Angehörige, für alleinlebende Menschen, denen Gesellschaft fehlt, bei beginnender Demenz und überall dort, wo pflegende Angehörige regelmäßige Entlastung brauchen.

Was Nachtpflege ist

Die Nachtpflege ist das Gegenstück: Betreuung über Nacht in einer Einrichtung, tagsüber zu Hause. Sie kommt vor allem bei nächtlicher Unruhe, häufigem Pflegebedarf in der Nacht und bei erschöpften Angehörigen in Betracht, die durchschlafen müssen.

Nachtpflegeplätze sind allerdings deutlich seltener als Tagespflegeplätze. Die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI kann sagen, ob es in der Region überhaupt ein Angebot gibt.

Tagespflege Nachtpflege
Betreuungszeit tagsüber, etwa 6 bis 10 Stunden nachts, etwa 8 bis 12 Stunden
Häufigkeit ein bis fünf Tage je Woche nach Bedarf
Verfügbarkeit gut eingeschränkt
Hauptzweck Entlastung am Tag, soziale Kontakte Entlastung in der Nacht

Was die Pflegekasse zahlt

Nach § 41 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder ergänzt werden soll. Der Anspruch umfasst ausdrücklich auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Die Leistungsbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB XI:

Pflegegrad Höchstbetrag je Kalendermonat
2 721 Euro
3 1.357 Euro
4 1.685 Euro
5 2.085 Euro

Pflegegrad 1 kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Ein Anspruch auf teilstationäre Pflege besteht dort nicht. Wohl aber lässt sich der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 Euro monatlich für Tages- oder Nachtpflege einsetzen — das Gesetz nennt sie ausdrücklich als zulässigen Verwendungszweck.

Das Pflegegeld läuft daneben voll weiter

Dies ist der Punkt, der am häufigsten unterschätzt wird. § 41 Abs. 3 SGB XI bestimmt, dass teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden kann, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.

Wer also Tagespflege nutzt, behält das volle Pflegegeld. Anders als bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, wo das Pflegegeld halbiert wird, ändert sich hier nichts — der Mensch kehrt ja abends nach Hause zurück.

Was Sie selbst tragen

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der genannten Beträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und der notwendigen medizinischen Behandlungspflege. Nicht davon erfasst sind:

  • Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung
  • Investitionskosten
  • Zusatzleistungen, die über das vereinbarte Angebot hinausgehen

Wie hoch diese Posten ausfallen, unterscheidet sich je Einrichtung und Region erheblich. Verbindlich ist allein die Kostenaufstellung des Hauses; lassen Sie sich diese vor dem Vertragsschluss aufgeschlüsselt geben. Bleibt der monatliche Höchstbetrag ungenutzt, verfällt der Rest — eine Übertragung in den Folgemonat sieht das Gesetz nicht vor.

Der Antrag

  1. Formlosen Antrag an die Pflegekasse richten.
  2. Pflegegrad 2 oder höher nachweisen; bei Pflegegrad 1 stattdessen den Entlastungsbetrag einsetzen.
  3. Eine Einrichtung auswählen und den Vertrag schließen.
  4. Die Abrechnung läuft in der Regel direkt zwischen Einrichtung und Pflegekasse.

Eine Musterformulierung:

Betreff: Antrag auf Leistungen der Tagespflege/Nachtpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für mich/meinen Angehörigen [Name]
(Versichertennummer: [Nummer]) Leistungen der teilstationären
Pflege gemäß § 41 SGB XI.

[Name] verfügt über Pflegegrad [Grad]. Die teilstationäre Pflege
ist zur Ergänzung der häuslichen Pflege erforderlich.

Bitte senden Sie mir die entsprechenden Unterlagen zu.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Eine Einrichtung auswählen

Worauf zu achten ist:

  • Personalschlüssel und Qualifikation der Betreuungskräfte
  • Programm, das zu den Interessen und Fähigkeiten passt
  • Räume, die hell und barrierefrei sind
  • Erreichbarkeit und die Frage, ob ein Fahrdienst besteht
  • Öffnungszeiten, die zu Ihren Arbeitszeiten passen
  • Demenzgerechtes Konzept, wenn eine Demenz vorliegt

Fragen Sie nach einem Probetag und nach der Flexibilität der Buchung. Eine behutsame Eingewöhnung über zwei bis drei Wochen — erst kurze Besuche, dann halbe, dann ganze Tage — hat sich in der Praxis bewährt.

Wo die Tagespflege an ihre Grenze kommt

Für viele Familien ist die Tagespflege das, was den Heimeinzug um Jahre hinausschiebt. Sie deckt den Tag ab, gibt Struktur und verschafft Angehörigen die Stunden, die sie zum Arbeiten oder zum Durchatmen brauchen.

Ihre Grenze liegt meist in der Nacht. Wenn nächtliche Unruhe, Sturzgefahr oder der Bedarf an Umlagerung dazu führen, dass niemand mehr durchschläft, ist die häusliche Pflege auch mit Tagespflege oft nicht mehr zu halten. Das ist kein Versagen, sondern der Punkt, an dem sich die Frage nach einer vollstationären Versorgung stellt.

Wer sich damit befassen möchte, ohne schon entschieden zu haben, findet die Kostenseite im Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten und ihrer Finanzierung und die Fragen für eine Besichtigung in den Checklisten für die Pflegeheimsuche. Einrichtungen in Ihrer Region zeigt die Pflegeheim-Suche.

Häufige Fragen

Kann ich Tagespflege und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?

Ja, und zwar beides in voller Höhe. § 41 Abs. 3 SGB XI schließt eine Anrechnung ausdrücklich aus. Das gilt ebenso für die Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen.

Wie oft darf ich Tagespflege nutzen?

Das Gesetz begrenzt die Zahl der Tage nicht. Maßgeblich ist der monatliche Höchstbetrag für den jeweiligen Pflegegrad; wie viele Tage sich damit abdecken lassen, hängt vom Preis der Einrichtung ab.

Wird der Fahrdienst bezahlt?

Die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück gehört nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zur teilstationären Pflege. Sie wird also aus dem monatlichen Leistungsbetrag mitfinanziert und schmälert damit den Anteil, der für die Betreuung bleibt.

Gibt es Tagespflege bei Pflegegrad 1?

Einen Anspruch nach § 41 SGB XI nicht, denn die Vorschrift nennt nur die Pflegegrade 2 bis 5. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI darf aber für Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

Was ist der Unterschied zur Kurzzeitpflege?

Die Tagespflege ist teilstationär und auf Dauer angelegt: Der Mensch kehrt jeden Abend nach Hause zurück, das Pflegegeld läuft voll weiter. Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Aufnahme rund um die Uhr, und dabei wird das Pflegegeld halbiert.

Verfällt ein nicht genutzter Betrag?

Ja. Der Leistungsbetrag gilt je Kalendermonat; was nicht abgerufen wird, lässt sich nicht in den Folgemonat mitnehmen. Beim Entlastungsbetrag ist das anders, er kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Zum Schluss

Teilstationäre Pflege ist die Leistung mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Entlastung: Sie kostet keinen Anspruch, weil nichts angerechnet wird, und sie verschafft beiden Seiten Zeit. Wer sie früh einplant, statt sie als letzten Ausweg zu betrachten, hält die häusliche Pflege länger durch.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei Fragen zur Bewilligung hilft eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder ein Pflegestützpunkt weiter.

Heimkompass ist ein kostenloses Angebot des gemeinnützigen Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Quellen